AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Raab Werbeagentur GmbH
I. Geltungsbereich
1. Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Raab Werbeagentur GmbH (im folgenden als RWA bezeichnet) gelten ausschließlich diese AGB.
2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit die RWA sie schriftlich anerkannt hat.
II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Sämtliche Angebote der RWA sind freibleibend.
2. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung als angenommen, sofern die RWA nicht zu erkennen gibt, dass der Auftrag angenommen ist. Dies kann beispielsweise durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages geschehen.
III. Leistungen und Vergütung
1. Die RWA erbringt ihre Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechend dem vereinbarten Vertragsinhalt.
2. Die RWA ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben. Es bleibt der RWA jedoch unbenommen, entsprechende Aufträge auch im eigenen Namen zu erteilen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die sich aus dem Vertragsschluss ergebenden Kosten an die RWA zu erstatten. Er stellt der RWA im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten frei, die sich aus dem Vertragsschluss ergeben.
3. Entwürfe, Konzepte, Texte und/oder Bilder und/oder Fotos und/oder Reinzeichnungen und/oder programmierte Software inklusive erstellter Content Management Systeme, Datenbanksysteme, Flash- und/oder 3D Animationen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten entsprechend der Regelungen in Ziffer V eine einheitliche Leistung. Einzelheiten über Art und Umfang der vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des dem jeweiligen Auftrag zugrundeliegenden Angebots. Die aufgeführten Vergütungen sind Nettobeträge, also zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
4. Entwürfe, Konzepte, Texte und/oder Bilder und/oder Fotos und/oder Reinzeich-nungen und/oder programmierte Software inklusive erstellter Content Management Systeme, Datenbanksysteme, Flash- und/oder 3 D Animationen dürfen nur für die vertraglich vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang genutzt werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit Einwilligung der RWA und nach Vereinbarung einer zusätzlichen Vergütung gestattet.
5. Die Anfertigung von Entwürfen, Konzepten, Texten, Bildern, Fotos, Reinzeichnungen und/oder von programmierter Software inklusive erstellter Content Management Systeme, Datenbanksysteme, Flash- und/oder 3 D Animationen sowie sämtliche sonstige Tätigkeiten, die die RWA für den Kunden erbringt und wozu beispielsweise auch die Teilnahme an Besprechungen mit dem Kunden oder Präsentationen der Entwürfe/Konzepte, Umarbeitungen oder Änderungen sowie Content Management Schulungen oder sonstige Einweisungen in Softwareprogramme gehören, sind kostenpflichtig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
6. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Kunde während oder nach der Ausführung/Produktion Änderungen, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Die RWA behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
7. Ist die RWA beauftragt, eine Website zu erstellen oder neu zu gestalten, so fertigt sie zunächst und unter Zugrundelegung des allgemeinen Pflichtenkatalogs des Kunden (s.u. Ziffer IV, Abs. 1 und 2) ein Konzept für die Website an, welches u.a. Angaben über die Gestaltung, die Systemelemente, die genutzte/erforderliche Hard- und Software enthält. Auf der Basis dieses mit dem Kunden abgestimmten Konzepts entwickelt die RWA sodann einen Prototypen der Website, welcher, auch dies nach Abstimmung mit dem Kunden, Grundlage für die finale Fassung ist.
IV. Mitwirkungspflicht des Kunden, Vorlagen
1. Der Kunde hat bei der Leistungserbringung mitzuwirken. Er muss seine Anforderungen im Hinblick auf das von ihm gewünschte Werk so genau beschreiben, dass die RWA in die Lage versetzt wird, die Vorstellungen des Kunden sowie den Inhalt und die Zielrichtung der Werbemaßnahme/Grafikleistung/Internetpräsentation zu erschließen.
2. Wird die RWA beauftragt, eine Website zu erstellen oder neu zu gestalten, verfasst der Kunde zu diesem Zweck als erstes einen allgemeinen Pflichtenka-talog, welcher das Anforderungsprofil an die zu programmierende Software (detaillierte technische Spezifikationen, Hard- und Softwareumgebung sowie das Betriebssystem) enthält. Wenn dies gewünscht wird, unterstützt die RWA den Kunden bei der Anfertigung des Pflichtenkatalogs. Auf dessen Grundlage erstellt die RWA dann ihr Konzept für die Website (s. Ziffer III Abs. 7). Ferner wirkt der Kunde insbesondere durch Abnahme des Konzepts wie auch des Prototypen entsprechend Ziffer III Abs. 7 mit. Die Abnahme hat jeweils innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen.
3. Der Kunde versichert, dass er zur Verwendung aller der RWA übergebenen Vorlagen (Texte, bewegte oder unbewegte Bilder, Daten, Illustrationen, Grafiken, Logos, Musik etc.) zu dem zugrunde gelegten Zweck berechtigt ist, diese mithin frei von Rechten Dritter sind bzw. dass er zu der beabsichtigten Nutzung befugt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Kunde die RWA von allen Ersatzansprüchen Dritter frei und verpflichtet sich, die RWA bei der Rechtsverteidigung zu unterstützen und die Kosten der Rechtsverfolgung/-verteidigung inklusive etwaiger Schadensersatzansprüche zu übernehmen.
4. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so kann die RWA eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann die RWA auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
5. Kommt der Kunde den Mitwirkungspflichten auch nach zweimaliger Aufforderung nicht nach, behält sich die RWA die Kündigung des Vertragsverhältnisses vor und wird in diesem Fall die Vergütung für den bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Arbeitsaufwand und die Erstattung verauslagter Kosten verlangen.
6. Die Angaben des Kunden über sein bestehendes Shop-/Content Management System, geplante Hardwareänderungen oder Änderungen funktionaler Aspekte des Seitenaufbaus sind von RWA nicht auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Für diese Angaben ist allein der Kunde verantwortlich.
V. Urheberrechte und Nutzungsrechte
1. Alle Entwürfe, Konzepte, Texte und/oder Bilder und/oder Fotos und/oder Reinzeichnungen und/oder selbst programmierte Software inklusive erstellter Content Management Systeme, Datenbanksysteme, Flash- und/oder 3 D Animationen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Ohne ausdrückliche Einwilligung der RWA dürfen sie weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden.
2. Die RWA überträgt dem Kunden nur die für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird das einfache Nutzungsrecht aus-schließlich für Deutschland übertragen Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte, Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflagen), Mehrfachnutzungen (z. B. für ein anderes Projekt) oder Nutzungen zu einem anderen, als dem vertraglich vereinbarten Zweck sind zu vergüten und bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
3. Im Falle der Implementierung von unter General Public License stehender Open Source Software gelten die jeweils für die verarbeitete Software gültigen, allgemein zugänglichen Lizenzbedingungen. Dies gilt allerdings nicht für die von der RWA programmierten und von der Open Source Software selbständigen Programmbestandteile.
4. Jede nicht nach Absatz 2 erlaubte Nutzung, auch von Werkteilen, ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die RWA, eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % der vereinbarten Vergütung, bei Werkteilen in Höhe von 25 % der anteiligen Vergütung zu verlangen. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
5. Die RWA ist befugt, grafische Arbeiten, Bilder, Logos, Fotos, Texte und Konzepte sowie programmierte Internetauftritte zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
VI. Fälligkeit
1. Die Vergütung ist nach Übermittlung der bestellten Arbeiten gemäß den auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsbedingungen, somit sofort nach Rechnungserteilung ohne Skonto-Abzug fällig und in einer Summe zahlbar.
2. Wird die Arbeit in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der RWA hohe finanzielle Vorleistungen, so sind, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung der Entwürfe sowie 1/3 nach Fertigstellung des gesamten Auftrags.
3. Bei Zahlungsverzug kann die RWA Verzugszinsen in Höhe des derzeit banküblichen Überziehungszinses (oder Verzugszinses??? ) verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt. Die RWA ist berechtigt ihre Leistungserbringung bis zum Ausgleich des offenen Betrages auszusetzen. Der Kunde bleibt in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Preise verpflichtet.
VII. Neben- und Reisekosten
1. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Prototypen, Satz und Druck und/oder Produktionsüberwachung etc. sind vom Kunden zu erstatten. Gleiches gilt für alle der RWA entstehenden Auslagen, wie zum Beispiel durch Botendienste oder außergewöhnliche Versandkosten.
2. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag anfallen und mit dem Kunden abgesprochen sind, sind vom Kunden zu erstatten.
VIII. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
1. Vor jeder von der RWA genehmigten Vervielfältigung des Werkes durch den Kunden sind der RWA Korrekturmuster vorzulegen. Diese sind erst nach Freigabe durch die RWA zu verwenden.
2. Eine Produktionsüberwachung durch die RWA erfolgt nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die RWA berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen.
3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Kunde der RWA unentgeltlich 15 einwandfreie und ungefaltete Belegexemplare. Die RWA ist berechtigt, diese Exemplare zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
IX. Gewährleistung, Haftung
1. Die RWA führt den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt aus und wird überlassene Materialien (Vorlagen wie Texte, bewegte oder unbewegte Bilder, Daten, Illustrationen, Grafiken, Logos, Musik sowie Displays, Layouts, Modelle, Muster etc.) sorgfältig behandeln.
2. Ist die RWA beauftragt, eine Website zu erstellen oder neu zu gestalten, so gewährleistet sie, dass diese dem Konzept und dem daraus entwickelten Prototypen gemäß Ziffer III Abs. 7 entspricht und die in dem Pflichtenkatalog des Kunden gemäß Ziffer IV Abs. 1 und 2 aufgezeigten technischen Vorgaben berücksichtigt bzw. mit der vorhandenen Hard- und Software kompatibel ist. Die Software wird von RWA mit der größten Sorgfalt entwickelt und getestet. Sie hat die bei Software dieser Art übliche Qualität. Unwesentliche und dem Stand der Technik nach nicht zu vermeidende Fehler sind hinzunehmen.
3. Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software, die im Bereich des Kunden liegt, also beispielsweise auf Mängeln an der Hardware, der bereits vorbestehenden Software, der Umgebungsbedingungen, auf unsachgemäßer Bedienung, technischen Fehlern Dritter, wie etwa einem Provider, geänderten Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und/oder Parameter oder ähnlichem beruht, ist kein Mangel der von der RWA erstellten Software.
4. Der Kunde ist verpflichtet, der RWA eventuell auftretende Mängel unverzüglich schriftlich und unter Nennung der Umstände, unter denen er auftritt, mitzuteilen. Die RWA wird innerhalb angemessener Frist nacherfüllen. Zu diesem Zweck wird die RWA den Mangel entweder beseitigen oder neue Software liefern, die diesen Mangel nicht aufweist. Der Kunde wird die RWA bei der Fehleranalyse und der Mängelbeseitigung unterstützen.
5. Die Mängelansprüche verjähren nach Ablauf eines Jahres ab Abnahme.
6. Die RWA haftet für entstandene Schäden, mit Ausnahme von denjenigen, welche durch die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (sogenannte „Kardinalpflichten“) entstanden sind, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei der Verletzung von Kardinalpflichten steht die RWA auch für einfache Fahrlässigkeit ein. Im Hinblick auf die in Ziffer 1 genannten überlassenen Materialien ist ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ausgeschlossen.
7. Die RWA haftet für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen nicht, es sei denn, es handelt sich dabei um Kardinalpflichten.
8. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Kunden übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Der Kunde hat die genannten Unterlagen daher sorgfältig zu prüfen.
9. Für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Konzepten, Texten und/oder Reinzeichnungen sowie für die Schutzfähigkeit/Eintragungsfähigkeit von entworfenen Marken oder Geschmacksmustern steht die RWA nicht ein. Die RWA veranlasst auf Verlangen des Kunden eine externe rechtliche Prüfung. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Kunde zu tragen.
10. Beanstandungen sind spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks bzw. des Werkteils schriftlich bei der RWA geltend zu machen.
11. Die Haftung von RWA sowie deren Arbeitnehmer oder Erfüllungsgehilfen für Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung von RWA-Dienstleistungen - gleich aus welchen Rechtsgründen - ist ausgeschlossen.
12. Höhere Gewalt, wie Betriebsstörungen, Feuer- oder Wasserschäden, Transportbehinderungen oder sonstig unabhängig von unserem Willen entstandenen Behinderungen, entbinden uns für die Dauer derselben nach unserer Wahl teilweise oder ganz von der Haftung.
X. Besondere Bedingungen für die SEO Komplettbetreuung & Linkaufbau
1. Vertragslaufzeit und Kündigung
Der Vertrag über die SEO Komplettbetreuung und den Linkaufbau wird zunächst für die Mindestlaufzeit von sechs Monaten geschlossen. Das Vertragsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von vier Wochen zum Ende der Laufzeit gekündigt werden. Erfolgt diese Kündigung nicht, verlängert sich der Vertrag jeweils einen Monat und kann dann mit einer Frist von vier Wochen zum Ende der Laufzeit gekündigt werden. Aus Nachweisgründen empfiehlt RWA, die Kündigung schriftlich zu erklären.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
2. Gerät der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung des monatlichen Preises oder in einem Zeitraum der sich über mehr als zwei Monate erstreckt mit der Bezahlung des Entgeltes in der Höhe eines Betrages, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug, ist RWA berechtigt den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
3. RWA optimiert die mit dem Kunden definierten Suchbegriffe in der betreffenden Suchmaschine mit dem Ziel einer seriösen und professionellen Vermarktung der Website des Kunden. Dieser unterstützt RWA bei der Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Hierzu zählt insbesondere, dass Informationen und Datenmaterial rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, soweit diese für die Erfüllung nötig sind.
4. Für die inhaltliche Gestaltung und rechtliche Zulässigkeit seiner Website sowie für die rechtliche Zulässigkeit der von dem Kunden gelieferten Informationen, wie z. B. Suchbegriffe, Keywords und zu optimierenden Begriffe ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Gleiches gilt für die vom Kunden gewählten Suchbegriffe, Keywords und zu optimierenden Begriffe, die auf einen Vorschlag von RWA im Rahmen einer Konkurrenzanalyse zurückgehen. RWA ist nicht verpflichtet, zu überprüfen oder zu überwachen, ob die Inhalte der Website oder die vom Kunden gelieferten oder gewählten Suchbegriffe, Keywords und zu optimierenden Begriffe Rechte Dritter verletzen oder den Anforderungen der jeweiligen Suchmaschinenbetreiber entsprechen. Der Kunde stellt RWA insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Erkennt der Kunde, dass eine Rechtsverletzung droht, oder liegen Anhaltspunkte dafür vor, ist RWA hierüber unverzüglich zu unterrichten.
5. Der Kunde verpflichtet sich, RWA unverzüglich und vollständig über alle auftretenden Mängel zu informieren. Angezeigte Fehlermeldungen sind von dem Kunden zu protokollieren und RWA möglichst in Form eines Screenshots zu übermitteln.
6. Die Veröffentlichung einer Website und deren Positionierung in den Suchergebnissen liegt allein im Ermessen des jeweiligen Suchdienstan-bieters. RWA übernimmt deshalb keine Gewähr für die Veröffentlichung einer Website durch einen bestimmten Suchdienstanbieter oder das Erreichen einer bestimmten Positionierung in den Suchergebnissen und haftet auch nicht im Falle einer Nichtveröffentlichung oder Löschung der Website durch einen oder mehrere Suchdienste.
XI. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort ist für beide Vertragspartner Rosbach vor der Höhe.
2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand Friedberg/Hessen
4. RWA weist darauf hin, dass deren nicht berechtigt sind, mündliche Vereinbarungen zu treffen. Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit daher immer der schriftlichen Bestätigung.
5. Für Sicherheitslücken durch System-Updates bei Providern übernimmt RWA keine Haftung.
6. Bei redaktioneller Mitarbeit durch Kunden ist die RWA von der Haftung ausgeschlossen.
7. Konzepte, Ideen, Bildmaterial, Recherchen und Ausarbeitungen der RWA sind urheberrechtlich geschützt und objektbezogen. Eine Fremdrealisation oder Weiterverwendung über den angefragten Zweck hinaus oder Weitergabe an Dritte ist auch in Auszügen nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen behalten wir uns vor, Konzeptionskosten in Rechnung zu stellen.
8. Vertragsänderungen bzw. Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Download: PDF - AGB der RAAB Werbeagentur GmbH